Mietkautionsversicherung ersetzt die Kautionszahlung bei einem neuen Mietverhältnis
Wenn sich in Deutschland ein Mieter nach einer neuen Wohnung umschaut , kann auch schnell eine sogenannte Mietkautionsversicherung ein Thema werden ! Für viele Mieter ist es gar nicht mal so leicht , schnell eine geeignete und schöne Mietwohnung finden zu können , die den eigenen Ansprüchen genügt. Wenn im glücklichen Falle , Mieter und Vermieter sich auf ein Mietverhältnis einigen konnten , müssen noch diverse Formalitäten zur beiderseitigen Mietsicherheit abgewickelt werden. Dazu gehört der Abschluss eines Mietvertrages , der alle Kosten und Nebenkosten , sowie einige andere wichtige Punkte beinhalten sollte. Nicht zu vergessen ist dabei , die in der Regel fällige Zahlung einer Kaution , vom Mieter an den Vermieter !
Als Kautionszahlung werden für gewöhnlich 3 Monatsmieten ( Kaltmieten ) an den Vermieter fällig , die dann per Einmalzahlung an den Vermieter zu begleichen sind. Dieser sichert sich auf diese Art und Weise gegenüber dem Mieter ab , um im Falle des Falles eventuell entstehende Forderungen nach oder während dem Mietverhältnis ausgleichen zu können. Jedoch kann so schnell ein vierstelliger Betrag zusammenkommen , den jetzt nicht gerade jeder Mieter auf der hohen Kante hat !
Die Mietkautionsversicherung kann sich jeder Mieter durch eine geringfügige Jahresgebühr leisten !
Genau an dieser Stelle kann eine gute Alternative ins Geschehen eingreifen , die schon angedeutete Mietkautionsversicherung bei basler-mietkaution.de ist die ideale Lösung , wenn man eben keine höheren Bargeld Summen für die vereinbarte Kaution zur Verfügung hat ! Nun aber zur genaueren Vorgehensweise :
Der zukünftige Mieter zahlt an den Anbieter der Mietkautionsversicherung eine jährliche Gebühr , neben der anfälligen Versicherungssteuer , und erhält im Gegenzug eine Urkunde , die er hinterher seinem Vermieter aushändigt. Die Mietkautionsversicherung gilt ab dem Datum der Übergabe vom Mieter an den Vermieter. Die Absicherung endet, wenn das Mietverhältnis beendet wurde und der Vermieter keine Ansprüche ( Miete , Nebenkosten , Renovierung etc. ) oder Forderungen mehr an den Mieter hat. Die ausstellende Versicherungsgesellschaft haftet per selbstschuldnerischer Bürgschaft. Sie ist also im Versicherungsfall gegenüber dem Vermieter verpflichtet , anfallende Kosten zu decken , kann diese aber auch wieder vom Mieter ( Versicherungsnehmer ) oder einem anderen Bürgschaftsnehmer einfordern ( Regress Forderung ) !
Übrigens muss der Vermieter eine etwaige Mietkautionsversicherung nicht akzeptieren , diese ist freiwillig. Er kann jedoch auf einer anderen Art der Kautionszahlung bestehen. Allerdings darf der Vermieter nur dann die Mietkautionsversicherung nicht ablehnen, wenn er sich vor oder bei Vertragsabschluss mit dieser Art von Mietsicherung einverstanden erklärt hat. Dies ist gegebenenfalls auch im Mietvertrag festzuhalten !
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